Packraft Trip
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Datum des Inkrafttretens: 2024-04-01

ALLGEMEINE GESCHAFTSBEDINGUNG PACKRAFT TRIP

ARTIKEL 1. DEFINITIONEN

In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe, die immer mit einem Großbuchstaben gekennzeichnet sind, die folgende Bedeutung.

1. Packraft Trip: der Benutzer dieser allgemeinen Bedingungen, mit Sitz am Oosterseweg 5, 5154 EL in Elshout, eingetragen im Handelsregister unter der KvK-Nummer 94042837.

2. Reisender: sowohl die Person, mit der Packraft Trip einen Vertrag abgeschlossen hat oder abzuschließen beabsichtigt, als auch jede andere Person, die aufgrund des Vertrages reiseberechtigt ist.

3. Parteien: Packraft Trip und der Reisende zusammen.

4. Vertrag: der Vertrag zwischen den Parteien, mit dem sich Packraft Trip gegenüber dem Reisenden verpflichtet, eine von Packraft Trip angebotene Packraft- und Wanderreise oder die Vermietung von Packrafts, Zubehör und/oder Campingausrüstung zu erbringen.

5. Reise: die von Packraft Trip im Rahmen eines Vertrages angebotene Packraft- und Wanderreise, bei der es sich um eine Pauschalreise handelt, die eine Übernachtung oder einen Zeitraum von mehr als 24 Stunden, einschließlich Unterkunft, umfasst.

6. Mietgegenstand: die von Packraft Trip im Rahmen des Vertrages an den Reisenden vermieteten Gegenstände, die im Eigentum von Packraft Trip stehen, wie z.B. Packraft, Zubehör und/oder Campingausrüstung.

7. Schriftlich: Schriftliche Kommunikation, Kommunikation per E-Mail oder jedes andere Kommunikationsmittel, das nach dem Stand der Technik und den allgemein anerkannten Auffassungen damit gleichgesetzt werden kann.

ARTIKEL 2. | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Diese allgemeinen bedingungen gelten für jedes angebot von Packraft Trip, jeden vertrag und alle rechtsbeziehungen zwischen den parteien, die sich daraus ergeben.

2. Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur ausdrücklich und schriftlich abgewichen werden. Wenn und soweit die Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem abweichen, was die Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart haben, gilt das, was die Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.

3. Die Ungültigkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrags als solchem berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, in gegenseitige Beratungen einzutreten, um eine Ersatzregelung für die betroffene Klausel zu treffen. Der Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung wird dabei so weit wie möglich berücksichtigt.

ARTIKEL 3. ANGEBOT UND ABSCHLUSS VON VERTRÄGEN & KEIN RÜCKTRITTSRECHT

1. Jedes Angebot von Packraft Trip, einen Vertrag zu schließen, ist unverbindlich, auch wenn angegeben wird, dass das Angebot für eine bestimmte Zeit gültig ist.

2. Offensichtliche Irrtümer und Fehler in einem Angebot von Packraft Trip binden Packraft Trip nicht. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des Inhalts des Angebots von Packraft Trip wird davon ausgegangen, dass der Reisende Packraft Trip informiert.

3. Ein Angebot von Packraft Trip kann vom Reisenden nur in seiner Gesamtheit und ohne Änderungen angenommen werden, es sei denn, Packraft Trip weist auf etwas anderes hin.

4. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 kommt der Vertrag zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Reisende das Angebot von Packraft Trip innerhalb der in dem Angebot angegebenen Gültigkeitsdauer annimmt und der Reisende alle Bedingungen erfüllt hat, die Packraft Trip ausdrücklich an die Annahme des Angebots geknüpft hat.

5. Der Reisende, der den Vertrag (auch) im Namen eines oder mehrerer anderer Reisender abschließt, erklärt mit dem Abschluss des Vertrages, dazu berechtigt zu sein. Dieser Reisende (im Rest dieses Absatzes als: "Packraft Trip's andere Partei" bezeichnet) haftet gesamtschuldnerisch, zusätzlich zu diesen anderen Reisenden, für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung der Gegenpartei von Packraft Trip haften die anderen Reisenden für ihren eigenen Anteil an dem Vertrag. Die Gegenpartei von Packraft Trip haftet gegenüber dieser jederzeit für die Erfüllung der mit dem Vertrag verbundenen Zahlungsverpflichtungen. Darüber hinaus erfolgt die Kommunikation mit Packraft Trip ausschließlich über die Gegenpartei von Packraft Trip, es sei denn, in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist etwas anderes bestimmt.

6. Jeder Vertrag ist nach seinem Abschluss verbindlich; der Reisende ist nicht berechtigt, den Vertrag zu widerrufen, unbeschadet der in Artikel 8 genannten Stornierungsbedingungen für Reisen.

ARTIKEL 4. | REISEINFORMATIONEN

An die bei der Buchung angegebene E-Mail-Adresse erhält der Reisende Informationen über die Versorgung während der Reise und andere relevante Reiseinformationen. Die in den Reiseinformationen enthaltenen Informationen sind integraler Bestandteil des Vertrages. Der Reisende verpflichtet sich, die Reiseinformationen zur Kenntnis zu nehmen und seinen Mitreisenden zur Kenntnis zu geben. Die Nichteinhaltung der in den Reiseinformationen enthaltenen Verpflichtungen durch den Reisenden wird als Vertragsverletzung betrachtet, in diesem Fall behält sich Packraft Trip die in Artikel 21 genannten Rechte vor.

ARTIKEL 5. | INFORMATIONSPFLICHTEN DES REISENDEN

1. Der Reisende verpflichtet sich, Packraft Trip alle Informationen, die für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages erforderlich sind, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Reisende sichert zu, dass alle Informationen, die er Packraft Trip zur Verfügung stellt, richtig und vollständig sind. Die Namen der Reisenden, die Packraft Trip mitgeteilt werden, müssen exakt mit den Namen in den Reisepässen übereinstimmen. Der Reisende ist ferner verpflichtet, Packraft Trip vor oder spätestens bei Vertragsabschluß alle sonstigen Informationen über die von ihm angemeldeten Reisenden mitzuteilen, die für den Abschluß und die Durchführung des Vertrages von Bedeutung sein können.

2. Eine Kopie der Reisepässe der Reisenden ist Packraft Trip auf erstes Anfordern zur Verfügung zu stellen. Der Reisende garantiert, dass die Reisepässe noch mindestens sechs Monate nach Reiseantritt gültig sind.

ARTIKEL 6. | WEITERE PFLICHTEN DES REISENDEN

1. Es liegt in der Verantwortung des Reisenden, auf eigene Kosten und eigenes Risiko eine Reise- und/oder Reiserücktrittsversicherung abzuschließen.

2. Der Reisende ist verantwortlich für das Mitführen der notwendigen Dokumente während der Reise, wie z.B. einen gültigen Reisepass, ein Visum und Impfzeugnisse, sowie für die Einhaltung der für den Reisenden geltenden Vorschriften im Bestimmungsland. Falls die Reise aufgrund eines vom Reisenden zu vertretenden Umstandes abgebrochen werden muss, haftet Packraft Trip nicht für die daraus entstehenden Schäden.

3. Der Reisende ist verpflichtet, allen Weisungen von Packraft Trip und von am Vertrag beteiligten Dritten, wie Beförderern, Reiseleitern und Hoteliers, Folge zu leisten. Der Reisende haftet für (eigene) Schäden, die er durch sein eigenmächtiges Verhalten verursacht, wobei er sich an den Verhaltensregeln eines ordentlichen Reisenden zu orientieren hat.

4. Ein Reisender, der eine solche Belästigung oder Unannehmlichkeit verursacht oder verursachen kann, dass die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages dadurch erschwert wird oder werden kann, kann von der (weiteren) Teilnahme an der Reise ausgeschlossen werden, wenn Packraft Trip oder an dem Vertrag beteiligten Dritten die Erfüllung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.

5. Alle Schäden, die aus einer Situation im Sinne der vorstehenden Absätze resultieren, gehen zu Lasten des Reisenden, wenn und soweit die Folgen der Belästigung oder Unannehmlichkeit ihm zugerechnet werden können.

6. Der Reisende ist verpflichtet, Schäden so weit wie möglich zu vermeiden oder zu begrenzen, insbesondere durch rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der in Artikel 5 erwähnten Informationspflichten.

ARTIKEL 7.| PACKRAFTING UND ANDERE AKTIVITÄTEN

1. Packraft Trip geht davon aus, dass die Reisenden bei guter Gesundheit und in der Lage sind, die organisierten Aktivitäten durchzuführen und die Anweisungen von Packraft Trip zu befolgen.

2. Bringt der Reisende einen Hund mit, so muss dieser im Packraft Hundeschuhe tragen. Der Reisende ist für die Mitnahme dieser Hundeschuhe selbst verantwortlich.

3. Im Falle von Zweifeln, ob der Reisende in der Lage ist, verantwortungsvoll an den Aktivitäten teilzunehmen, liegt es in der Verantwortung des Reisenden, seinen Arzt zu konsultieren und zu überprüfen, ob er gesund genug ist, um an solchen Abenteueraktivitäten teilzunehmen.

4. Die Teilnahme an den von Packraft Trip organisierten Aktivitäten ist mit inhärenten Risiken verbunden, wie z.B. Hitze, Feuchtigkeit und Kälte, Wind, Regen, Schnee und Eis, Wandern und Bootfahren in unwegsamem Gelände und/oder auf dem Wasser, Klettern, einschließlich des Risikos von Steinschlag und Felsrutschen, große Höhen, Versagen der Ausrüstung, Vorhandensein von Insekten, Schlangen, Spinnen und anderen Tieren, Krankheiten, Verlorengehen, Unzugänglichkeit zu medizinischer Versorgung und Schwierigkeiten bei der Evakuierung entlegener Orte im Falle eines medizinischen Notfalls. Der Reisende stimmt zu, alle inhärenten Risiken zu akzeptieren und stellt Packraft Outdoor von allen Ansprüchen jeglicher Art in Bezug auf die genannten inhärenten Risiken frei, einschließlich der Ansprüche, die aus Krankheit, Verletzung, Tod und/oder Verlust von Eigentum entstehen.Der Reisende erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, Packraft Trip zu entschädigen und schadlos zu halten, wenn ein Dritter Ansprüche jeglicher Art gegen Packraft Trip erhebt, die sich aus einem oder mehreren der genannten inhärenten Risiken ergeben.

ARTIKEL 8.| STORNIERUNG EINER REISE DURCH DEN REISENDEN

1. Wenn der Reisende die von Packraft Trip angebotene Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, haben die darin ausdrücklich schriftlich festgelegten Bedingungen Vorrang vor den Bestimmungen dieses Artikels.

2. Unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 schuldet der Reisende, der eine Reise storniert, die folgenden Stornogebühren.Im Falle einer Stornierung:

- bis zum 42. Tag (ausschließlich) vor dem Anreisetag: 25 % des Reisepreises;

- ab dem 42. Tag (einschließlich) bis zum 28. Tag (ausschließlich) vor dem Anreisetag: 35 % des Reisepreises;- vom 28. Tag (einschließlich) bis zum 21. Tag (ausschließlich) vor dem Anreisetag: 40% des Reisepreises

- vom 21. Tag (einschließlich) bis zum 14. Tag (ausschließlich) vor dem Anreisetag: 50% des Reisepreises

- vom 14. Tag (einschließlich) bis zum 5. Tag (ausschließlich) vor dem Anreisetag: 75% des Reisepreises- ab dem 5. Tag (einschließlich) bis zum Anreisetag (ausschließlich): 90% des Reisepreises;

- am Anreisetag oder später: der volle Reisepreis.

3. Wenn Packraft Trip glaubhaft macht, dass ihr durch die Stornierung der Reise durch den Reisenden ein Schaden entstanden ist, der die in Absatz 2 genannten Stornokosten übersteigt, geht der gesamte von Packraft Trip erlittene Schaden zu Lasten des Reisenden. Dies kann der Fall sein, wenn Packraft Trip bereits Kosten im Zusammenhang mit der Buchung von Unterkünften und/oder Transfers oder der Buchung von Aktivitäten entstanden sind. Die hier genannte Entschädigung wird den vollen vereinbarten Preis nicht übersteigen.

4. Eine Stornierung nach den Geschäftszeiten gilt als am nächsten Werktag erfolgt.

5. Treten am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Reise oder auf die Personenbeförderung zum Bestimmungsort haben, so kann der Reisende die Reise vor Reisebeginn ohne Zahlung von Rücktrittskosten kündigen.

6. Storniert ein Reisender der Reisegruppe seinen Anteil an der Reise, so ist er zur Zahlung von Stornogebühren verpflichtet. Wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgrund der Größe der verbleibenden Reisegruppe ein anderer Preis gelten würde, wird der Preis für die verbleibenden Reisenden entsprechend geändert. Auf den geänderten Vertrag finden die normalen Zahlungsbedingungen des Artikels 14 Anwendung. Ist eine Änderung der Reise im vorgenannten Sinne nicht möglich, wird der Vertrag für alle Reisenden storniert, und alle Reisenden sind zur Zahlung der Stornogebühren verpflichtet.

ARTIKEL 9. STORNIERUNG EINER REISE DURCH PACKRAFT TRIP

  1. Packraft Trip kann eine Reise stornieren und dem Reisenden alle für die Reise gezahlten Beträge vollständig zurückerstatten, ohne eine Entschädigung zu schulden, wenn:

a) die Anzahl der für die Reise angemeldeten Personen unter der im Vertrag festgelegten Mindestanzahl liegt und der Reisende von Packraft Trip innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist von der Stornierung der Reise in Kenntnis gesetzt wird, jedoch nicht später als:- zwanzig Tage vor Beginn der Reise bei Reisen von mehr als sechs Tagen;

- sieben Tage vor Reiseantritt bei Reisen von zwei bis sechs Tagen;- achtundvierzig Stunden vor Reiseantritt bei Reisen von weniger als zwei Tagen; oder

b) Packraft Trip kann die Reise aufgrund von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen nicht durchführen und teilt dem Reisenden unverzüglich und vor Reisebeginn mit, dass die Reise abgesagt wird.

  1. Die Rückerstattung gemäß Absatz 1 erfolgt unverzüglich an den Reisenden und in jedem Fall spätestens innerhalb von vierzehn Tagen nach der Stornierung des Vertrages.
  2. Als schwerwiegende, unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände im Sinne des Absatzes 1 gelten alle Umstände, die Packraft Trip oder der betreffende Reisedienstleister nicht vorhersehen und vermeiden konnte, wie z.B. Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, innere Unruhen, Arbeitskämpfe, tatsächliche oder drohende terroristische Aktivitäten Natur- oder Nuklearkatastrophen, Feuer, Ausbruch einer Epidemie oder Pandemie, technische Probleme bei der Beförderung, Annullierung oder Änderung eines Linienfluges, Schließung oder Überlastung von (Luft-)Häfen, widrige Wetterbedingungen und alle ähnlichen Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle von Packraft Trip oder des jeweiligen Anbieters der Reiseleistungen liegen.

4. Die Bestimmungen der vorangehenden Absätze dieses Artikels lassen die Bestimmungen des Artikels 21 unberührt.

ARTIKEL 10. PREISÄNDERUNG

1. Eine Preiserhöhung nach Vertragsabschluss ist nur möglich, wenn und soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei einer Reise muss bei einer Preiserhöhung außerdem ausdrücklich angegeben werden, wie die Preisänderungen zu berechnen sind, und der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung gemäß Absatz 5.

2. Preiserhöhungen im Rahmen einer Reise sind nur als unmittelbare Folge von Änderungen des Betrags der Steuern oder Abgaben auf die im Vertrag enthaltenen Reiseleistungen zulässig, die von Dritten erhoben werden, die nicht unmittelbar an der Durchführung der Reise beteiligt sind, einschließlich der Touristensteuer.

3. Übersteigt die Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, finden die Artikel 11.2 bis 11.5 Anwendung.

4. Unabhängig von ihrem Umfang ist eine Preiserhöhung im Rahmen einer Reise nur dann möglich, wenn Packraft Trip den Reisenden mindestens zwanzig Tage vor Reisebeginn per E-Mail oder per Post in klarer und verständlicher Weise unter Angabe der Gründe für die Preiserhöhung und deren Berechnung darüber informiert.

5. Sieht der Reisevertrag die Möglichkeit von Preiserhöhungen vor, so hat der Reisende Anspruch auf eine Preissenkung in Höhe einer etwaigen Senkung der in Absatz 2 genannten Kosten, die nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn eintritt.

6. Im Falle einer Preissenkung ist Packraft Trip berechtigt, die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten von der dem Reisenden zustehenden Erstattung abzuziehen. Packraft Trip wird diese Verwaltungskosten auf Verlangen des Reisenden nachweisen.

ARTIKEL 11. ÄNDERUNG EINER REISE DURCH PACKRAFT TRIP

1. Packraft Trip kann die Vertragsbedingungen für eine Reise, mit Ausnahme der in Artikel 10 genannten Preisänderungen, vor Reisebeginn einseitig ändern, wenn:

a) die Änderung unwesentlich ist; und

b) Packraft Trip den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger in klarer, verständlicher und auffälliger Weise darüber informiert.

2. Sieht sich Packraft Trip gezwungen, vor Reisebeginn einen wesentlichen Teil der Reise zu ändern, oder kann Packraft Trip den besonderen Wünschen des Reisenden, denen Packraft Trip zugestimmt hat, nicht entsprechen, oder schlägt Packraft Trip eine Erhöhung des Reisepreises um mehr als 8 % gemäß Artikel 10.3 vor, so kann der Reisende innerhalb einer von Packraft Trip bestimmten angemessenen Frist:

a) die vorgeschlagene Änderung akzeptieren; oder

b) den Vertrag ohne Zahlung der in Artikel 8 genannten Stornogebühren kündigen.

3. Packraft Trip wird den Reisenden unverzüglich in klarer, verständlicher und ansprechender Form auf einem dauerhaften Datenträger über Folgendes informieren:

a) die in Absatz 2 vorgeschlagenen Änderungen und, falls gemäß Absatz 4 zutreffend, deren Auswirkungen auf den Preis der Reise;

b) eine angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende die Entscheidung von Packraft Trip gemäß Absatz 2 mitteilen muss;

c) die Folgen, die sich ergeben, wenn der Reisende nicht innerhalb der in Buchstabe b) genannten Frist reagiert;

d) gegebenenfalls die angebotene Ersatzreise und deren Preis.

4. Führen die in Absatz 2 genannten Änderungen der Reise oder die in Absatz 3 Buchstabe d genannte Ersatzreise zu einer Minderung der Qualität oder der Kosten der Reise, so hat der Reisende Anspruch auf eine angemessene Preisminderung.

5. Wird die Reise gemäß Absatz 2(b) gekündigt und nimmt der Reisende keine Ersatzreise an, so erstattet Packraft Trip dem Reisenden alle von ihm oder in seinem Namen gezahlten Beträge unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Beendigung des Vertrages. Die Artikel 17.2 bis 17.9 sind entsprechend anwendbar.

6. Zu den unwesentlichen Änderungen im Sinne von Absatz 1 gehören unter anderem der Wechsel des Anbieters von Aktivitäten, der Wechsel der Unterkunft, wenn die neue Unterkunft von ähnlicher Qualität, Lage und Preis ist, sowie Änderungen, die die Reise ansonsten nicht wesentlich beeinflussen. Packraft Trip bietet keine Entschädigung oder Rückerstattung aufgrund von unwesentlichen Änderungen an.

ARTIKEL 12. ÄNDERUNG DES VERTRAGS DURCH DEN REISENDEN

Eine Änderung des Vertrages auf Wunsch des Reisenden ist nur möglich, wenn Packraft Trip ausdrücklich zustimmt. Wenn die Änderung zu einer Erhöhung des Reisepreises führt oder andere Kosten mit sich bringt, so geht diese Erhöhung oder diese anderen Kosten zu Lasten des Reisenden.

ARTIKEL 13. MIETE VON WAREN

1. Ein Vertrag über die Vermietung von Gegenständen wird für die ausdrücklich und schriftlich vereinbarte feste Laufzeit abgeschlossen und endet rechtsgültig mit Ablauf dieser Laufzeit.

2. Eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages durch den Fahrgast ist nicht möglich, andernfalls schuldet der Fahrgast den vollen vereinbarten Mietpreis. Eine vorzeitige Rückgabe ist jedoch möglich, ohne dass ein Erlass oder eine Rückerstattung erfolgt.

3. Der Reisende erklärt, den Mietgegenstand in demselben Zustand erhalten zu haben, in dem er ihn übergeben hat.Vorbehaltlich normaler Abnutzung ist der Reisende verpflichtet, den Mietgegenstand während der Zeit, in der ihm der Mietgegenstand zur Verfügung steht, in diesem Zustand zu erhalten.

4. Der Fahrgast darf das Mietfahrzeug nur bestimmungsgemäß verwenden. Die Nutzung des Mietwagens erfolgt ausschließlich auf Verantwortung und Risiko des Fahrgastes.

5. Der Reisende hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln. Der Reisende hat Packraft Trip oder einer von ihr beauftragten Person jederzeit freien Zugang zu dem Ort zu gewähren, an dem sich der Mietgegenstand befindet, um dessen Zustand zu überprüfen.

6. Wenn Packraft Trip dem Reisenden Anweisungen für den Gebrauch des Mietobjekts gibt, muss der Reisende diese Anweisungen strikt befolgen.

7. Dem Reisenden ist es nicht gestattet, den Mietgegenstand unterzuvermieten oder in sonstiger Weise Dritten zur Verfügung zu stellen.

8. Eine unentgeltliche oder entgeltliche oder anderweitige vollständige oder teilweise Überlassung oder Gebrauchsüberlassung des Mietobjekts ist nicht gestattet. Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Satzes trägt der Reisende in jedem Fall die Verantwortung und das Risiko für das Verhalten der Person(en), der/denen er die tatsächliche Kontrolle über das Mietobjekt für einen kürzeren oder längeren Zeitraum übertragen oder überlassen hat.

9. Tritt während der Laufzeit des Vertrages ein Mangel im oder am Mietobjekt auf, so hat der Reisende dies unverzüglich Packraft Trip mitzuteilen. Der Reisende ist nicht berechtigt, Mängel zu beseitigen und/oder Reparaturen am Mietobjekt selbst vorzunehmen. Werden Mängel im oder am Mietobjekt nicht unverzüglich oder gar nicht an Packraft Trip gemeldet, so haftet der Reisende unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang für den daraus entstehenden Schaden.

10. Im Falle von Diebstahl, Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts ist der Reisende verpflichtet, dies unverzüglich Packraft Trip zu melden.

11. Der Reisende stellt Packraft Trip von allen Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjekts frei.

12. Im Falle von Verlust, Abhandenkommen, Entfremdung, Diebstahl oder Unterschlagung der gemieteten Ausrüstung ist der Reisende verpflichtet, Packraft Trip den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, mit der Maßgabe, dass alle Schäden an einem gemieteten Packraft oder Zubehör, die während des normalen Gebrauchs desselben entstehen, ohne dass den Benutzer der gemieteten Ausrüstung diesbezüglich ein Verschulden trifft, auf Rechnung und Gefahr von Packraft Trip gehen.Rückgabe und Beschädigung

13. Die Rückgabe des Mietgegenstandes hat spätestens am Tag der Vertragsbeendigung zu erfolgen. Bei verspäteter Rückgabe schuldet der Reisende eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% des Mietpreises von Packraft Trip pro 24 Stunden für den Mietgegenstand bis zum Tag der Rückgabe, unbeschadet des Rechts von Packraft Trip, vollen Schadensersatz zu verlangen, einschließlich der Kosten für die Rückholung des Mietgegenstandes oder dessen Rückholung.

14. Solange der Mietgegenstand Packraft Trip bei Vertragsende nicht tatsächlich wieder zur Verfügung gestellt wird, trägt der Reisende das gesamte Risiko des Verlustes und der Beschädigung des Mietgegenstandes, auch wenn der Mietgegenstand mit oder ohne Zustimmung von Packraft Trip ganz oder teilweise in die Verfügungsgewalt eines Dritten gelangt. Wird das Mietobjekt, abgesehen von normaler Abnutzung und vorbehaltlich Absatz 12, in einem schlechteren Zustand als dem, in dem es dem Reisenden bei Mietbeginn zur Verfügung gestellt wurde, an Packraft Trip zurückgegeben, so haftet der Reisende für alle Packraft Trip entstandenen Reparaturkosten, unbeschadet des Rechts von Packraft Trip, Mietausfall und Ersatz für sonstige Schäden zu verlangen.

15. Wird der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht sofort von Packraft Trip oder im Namen von Packraft Trip auf Schäden überprüft, so wird Packraft Trip dies innerhalb von 72 Stunden nach Rückgabe tun. Schäden im Zusammenhang mit festgestellten Mängeln an der Mietsache, für die der Reisende nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet, gehen zu Lasten des Reisenden.

ARTIKEL 14. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Der Gesamtpreis, einschließlich Steuern und sonstiger Kosten, wird spätestens bei Vertragsabschluss angegeben. Die sonstigen Kosten umfassen keine Kosten, die nicht untrennbar mit der angebotenen Reise verbunden sind, wie z.B. die Kosten für zusätzliche (Reise-)Leistungen oder andere Leistungen, die von Packraft Trip oder Dritten auf Wunsch des Reisenden erbracht werden. Die letztgenannten Kosten gehen zusätzlich zu Lasten des Reisenden.

2. Die veröffentlichten Preise basieren auf den Preisen, Gebühren und Steuern, die Packraft Trip zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt sind.

3. Der Reisende ist verpflichtet, den vollen vereinbarten Preis bei Vertragsabschluss zu zahlen.

4. Packraft Trip ist nicht verpflichtet, den Vertrag weiter auszuführen, bevor nicht alle vom Reisenden bereits geschuldeten Beträge gezahlt worden sind.

5. Zahlungen sind in der von Packraft Trip angegebenen Weise und zu dem von ihr angegebenen Zeitpunkt oder innerhalb der von ihr angegebenen Zahlungsfrist zu leisten. Im Falle einer Überweisung wird Packraft Trip eine Standard-Zahlungsfrist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum anwenden, kann aber im Einzelfall davon abweichen.

6. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung gerät der Reisende von Rechts wegen in Verzug und Packraft Trip behält sich die in Artikel 21 genannten Rechte vor. Ab dem Tag, an dem der Verzug des Reisenden eintritt, schuldet der Reisende die jeweils geltenden gesetzlichen Zinsen. Die gesetzlichen Zinsen werden bis einschließlich des Tages berechnet, an dem die vollständige ausstehende Zahlung geleistet wird.

7. Alle angemessenen Kosten, einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten sowie Kosten der Zwangsvollstreckung, die anfallen, um die vom Reisenden an Packraft Trip geschuldeten Beträge zu erhalten, gehen zu Lasten des Reisenden.

ARTIKEL 15. ÜBERTRAGUNG EINER REISE

1. Spätestens sieben Tage vor Reisebeginn oder so rechtzeitig, dass die erforderlichen Handlungen und Formalitäten noch durchgeführt werden können, kann der Reisende sein Rechtsverhältnis zu Packraft Trip auf einen Dritten übertragen, der alle Bedingungen des Vertrages erfüllt, sofern die Bedingungen der an der Durchführung der Reise beteiligten Leistungsträger der Übertragung nicht entgegenstehen.

2. Falls dem Antrag auf Übertragung nicht stattgegeben werden kann, wird Packraft Trip den Reisenden unter Angabe von Gründen informieren.

3. Die Übertragung erfolgt durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Dritten und schriftliche Mitteilung des übertragenden Reisenden an Packraft Trip. Der übertragende Reisende und der Dritte haften als Gesamtschuldner für die Zahlung des noch ausstehenden Teils des Reisepreises sowie für die durch die Übertragung entstehenden zusätzlichen Gebühren, Zuschläge und sonstigen Kosten.Packraft Trip wird die Person, die die Reise überträgt, über die tatsächlichen Kosten der Übertragung informieren. Diese Kosten dürfen nicht unangemessen sein und dürfen die tatsächlichen Kosten, die Packraft Trip durch die Übertragung entstehen, nicht übersteigen. Packraft Trip wird der Person, die die Reise überträgt, einen Nachweis über die zusätzlichen Gebühren, Zuschläge und sonstigen Kosten, die sich aus der Übertragung ergeben, vorlegen.

ARTIKEL 16. KONFORMITÄT UND REKLAMATIONEN BEI REISEN

1. Packraft Trip haftet für die Erbringung der Reiseleistungen, die Bestandteil der Reise sind, unabhängig davon, ob diese Leistungen von Packraft Trip oder von anderen Leistungsträgern erbracht werden.

2. Der Reisende ist verpflichtet, jeden Mangel, den er bei der Erbringung einer zur Reise gehörenden Reiseleistung festgestellt hat, Packraft Trip unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls unverzüglich anzuzeigen. Unter "Nichtkonformität" ist die Nichtübereinstimmung der Reiseleistung mit den vereinbarten Vereinbarungen zu verstehen.

3. Wenn eine oder mehrere Reiseleistungen nicht in Übereinstimmung mit der Reise durchgeführt werden, wird Packraft Trip sicherstellen, dass die Nichtkonformität behoben wird, es sei denn, dass:(a) unmöglich ist; oderb) unter Berücksichtigung des Grades der Vertragswidrigkeit und des Wertes der betroffenen Reiseleistungen mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

4. Wenn Packraft Trip die Nichtkonformität nicht unter Berufung auf Absatz 3 Buchstabe a) oder b) beseitigt, findet Artikel 17 Anwendung.

5. Unbeschadet der Ausnahmen in Absatz 3 hat der Reisende, wenn Packraft Trip den Mangel nicht innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist behebt, die Möglichkeit, dies selbst zu tun und die Erstattung der notwendigen Kosten zu verlangen. Verweigert Packraft Trip die Abhilfe oder ist diese unverzüglich zu leisten, so bedarf es keiner Fristsetzung durch den Reisenden.

6. Kann ein erheblicher Teil der Reiseleistungen, einschließlich der Rückbeförderung des Reisenden zum Ausgangsort, nicht vertragsgemäß erbracht werden, so wird Packraft Trip dem Reisenden im Hinblick auf die Fortsetzung der Reise ohne zusätzliche Kosten ein geeignetes, möglichst gleichwertiges oder höherwertiges Ersatzangebot unterbreiten. Führen die vorgeschlagenen Ersatzleistungen zu einer geringeren Qualität der Reise als im Vertrag vereinbart, wird Packraft Trip dem Reisenden eine angemessene Preisminderung gewähren.

7. Der Reisende kann die vorgeschlagenen alternativen Arrangements im Sinne des vorstehenden Absatzes nur dann ablehnen, wenn sie nicht mit der vereinbarten Reise vergleichbar sind oder wenn die gewährte Preisminderung nicht ausreicht.

8. Wenn der Mangel erhebliche Auswirkungen auf die Durchführung der Reise hat und Packraft Trip nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat, kann der Reisende die Reise ohne Zahlung der in Artikel 8 genannten Rücktrittskosten kündigen und gegebenenfalls eine Preisminderung und eine Entschädigung gemäß Artikel 17 verlangen. Können alternative Arrangements nicht angeboten werden oder lehnt der Reisende diese gemäß Absatz 7 ab, so hat der Reisende gegebenenfalls auch ohne Kündigung der Reise Anspruch auf eine Preisminderung oder Entschädigung gemäß Artikel 17. Wenn die Reise eine Personenbeförderung einschließt, sorgt Packraft Trip in den hier genannten Fällen auch für eine sofortige Rückbeförderung des Reisenden mit einer gleichwertigen Beförderung und ohne zusätzliche Kosten für den Reisenden.

9. Wenn aufgrund von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen die Rückkehr des Reisenden nicht wie vereinbart gewährleistet werden kann, werden die Kosten für die notwendige Unterkunft, wenn möglich einer gleichwertigen Kategorie, für maximal drei Nächte pro Reisenden von Packraft Trip getragen.

10. Die in Absatz 9 beschriebene Kostenbegrenzung gilt nicht für Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. EU, L 204) sowie für deren Begleitpersonen, Schwangere, unbegleitete Minderjährige und Personen, die besondere medizinische Hilfe benötigen, sofern Packraft Trip mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn über deren besondere Bedürfnisse informiert wurde.

ARTIKEL 17. ENTSCHÄDIGUNG IM FALLE DER NICHTKONFORMITÄT BEI REISEN

1. Der Reisende hat Anspruch auf eine angemessene Preisminderung für den Zeitraum, in dem ein Mangel im Sinne des vorstehenden Artikels vorlag, es sei denn, Packraft Trip weist nach, dass der Mangel vom Reisenden zu vertreten ist.

2. Der Reisende hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung von Packraft Trip für alle Schäden, die dem Reisenden infolge der Vertragswidrigkeit entstanden sind, es sei denn, Packraft Trip weist nach, daß die Vertragswidrigkeit zurückzuführen ist auf:

a) der Reisende;

b) einen Dritten, der nicht an der Erbringung der in der Reise enthaltenen Reiseleistungen beteiligt ist, und die Nichtkonformität nicht vorhergesehen oder verhindert werden konnte; oder

c) unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände.

3. Die Entschädigung wird unverzüglich gezahlt.

4. Wenn ein internationaler Vertrag, dem die Europäische Union beigetreten ist, Grenzen für die Bedingungen, unter denen Dienstleister, die zu einer Reise gehörende Reiseleistungen erbringen, eine Entschädigung zahlen müssen, oder für die Höhe einer solchen Entschädigung festlegt, gelten diese Grenzen auch für Packraft Trip. Wenn ein internationales Abkommen, dem die Europäische Union nicht beigetreten ist, die Niederlande aber schon, Grenzen für die von einem Dienstleister zu zahlende Entschädigung festlegt, gelten diese Grenzen auch für die von Packraft Trip zu zahlende Entschädigung.

5. Unbeschadet des Absatzes 4 kann Packraft Trip seine mögliche Haftung für Schäden im Zusammenhang mit einer Reise nicht ausschließen oder beschränken, wenn der Schaden:

(a) in einem Personenschaden des Reisenden besteht; oder

(b) durch vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln von Packraft Trip verursacht wurde.

6. Im Zusammenhang mit Reisen ist die Haftung von Packraft Trip für andere als die in Absatz 5 genannten Schäden auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt.

7. Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einer Reise beträgt zwei Jahre.

8. Entschädigung oder Preisminderung nach diesen Allgemeinen Bedingungen werden miteinander verrechnet.

ARTIKEL 18. HILFE UND UNTERSTÜTZUNG

1. Packraft Trip ist verpflichtet, dem Reisenden sofortige Hilfe und Beistand zu leisten, wenn der Reisende in Schwierigkeiten ist, einschließlich der in Artikel 16.9 genannten Umstände, insbesondere durch:

a) angemessene Informationen über medizinische Dienste, örtliche Behörden und konsularischen Beistand zu geben;

b) Unterstützung des Reisenden bei der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln und bei der Suche nach alternativen Reisemöglichkeiten.

2. Wenn die Schwierigkeiten auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Reisenden zurückzuführen sind, kann Packraft Trip eine angemessene Entschädigung für die geleistete Hilfe und Unterstützung verlangen. Diese Entschädigung darf in keinem Fall die tatsächlichen Kosten von Packraft Trip übersteigen.

3. Packraft Trip ist bei der Suche nach medizinischer Versorgung behilflich, kann jedoch nicht haftbar gemacht werden, wenn eine solche medizinische Versorgung nicht gefunden werden kann oder nicht wirksam ist.

ARTIKEL 19. VZR-GARANTIEREGELUNG

1. Um die gesetzlich vorgeschriebene Garantie zu erfüllen, nutzt Packraft Trip den VZR-Garantiefonds. Der Reisende kann diesen unter https://vzr-garant.nl/organisaties/aangesloten-organisaties einsehen. Alle Informationen über VZR Garant können unter https://vzr-garant.nl eingesehen werden.

2. Bei jedem Angebot von Packraft Trip über eine Reise wird deutlich angegeben, ob die VZR Garant Garantie gilt. In der Garantieregelung können Sie nachlesen, was die Garantie beinhaltet und welche Bedingungen gelten. Diese Garantiebestimmungen sind auf der Website von VZR Garant zu finden (https://vzr-garant.nl/garantieregeling).

3. Wenn die Reiseleistungen, die Teil einer Reise sind, aufgrund des finanziellen Unvermögens von Packraft Trip nicht (vollständig und/oder rechtzeitig) erbracht werden, wird VZR Garant die Garantie durchführen. In der Garantieregelung kann nachgelesen werden, wie der Reisende sie in diesem Fall in Anspruch nehmen kann.

ARTIKEL 20. HAFTUNG IM ALLGEMEINEN

1. Die Haftung von Packraft Trip besteht nur in dem Umfang, der in diesen allgemeinen Bedingungen vorgesehen ist. Das Vorstehende berührt nicht die gesetzlichen Rechte von Packraft Trip.

2. Packraft Trip haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben des Reisenden entstehen.

3. Packraft Trip haftet nicht für Druck- oder Schreibfehler auf seiner Website, in seinen Broschüren, Angeboten, Werbematerialien oder anderen Mitteilungen.

4. Für schäden durch tod oder verletzung (verursacht durch dritte oder wilde tiere), schäden durch kriminalität, die von dritten, verspätungen, streiks, änderungen in der beförderung, annullierungen der beförderung durch terroranschläge, wetterbedingungen, naturkatastrophen, insolvenzen von transportunternehmen oder andere formen höherer gewalt, Packraft Trip ist nicht haftbar, unbeschadet der bestimmungen der artikel 16, 17, 18 und 19.

5. Packraft Trip ist, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 16, 17, 18 und 19, nicht haftbar für indirekte Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns, Schäden infolge von Diebstahl, Verlust von Eigentum oder Verletzungen oder Unfällen, die dem Reisenden entstanden sind oder von ihm verursacht wurden. Auch, mit Ausnahme der Artikel 16, 17, 18 und 19, keine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung von Unterkünften oder Transportmitteln während der Reisezeit verwendet werden, akzeptiert. Packraft Trip haftet auch nicht für Schäden, die durch unbefugtes oder rechtswidriges Verhalten des Reisenden während der Reisezeit verursacht werden.

6. Packraft Trip haftet nicht für eventuelle Schäden, die durch Fehlverhalten des Reisenden verursacht werden, wie z.B. Aggression und Trunkenheit, aber nicht darauf beschränkt. Wird der Reisende aufgrund von Fehlverhalten oder Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals abgewiesen oder aus einer Unterkunft oder einem Transportmittel verwiesen, so geschieht dies auf eigene Kosten und Gefahr des Reisenden. Packraft Trip wird in diesen Fällen keine Rückerstattung gewähren.

7. Packraft Trip haftet nicht für den Verlust von Geld und den Verlust oder die Beschädigung von begebbaren Dokumenten, Gold, Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen oder anderen Wertgegenständen.

8. Packraft Trip haftet nicht für Schäden, die durch eine Versicherung des Reisenden abgedeckt sind, wie z.B. eine Kranken-, Reise- oder Stornoversicherung.

9. Unbeschadet der Bestimmungen in den Artikeln 16, 17, 18 und 19 ist die Haftung von Packraft Trip auf maximal den Rechnungswert des Vertrages beschränkt, zumindest auf den Teil des Vertrages, auf den sich die Haftung von Packraft Trip bezieht.

ARTIKEL 21. AUSSETZUNG UND AUFLÖSUNG

1. Packraft Trip ist berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen, wenn und solange der Reisende seine bereits fälligen (Zahlungs-)Verpflichtungen aus dem Vertrag (einschließlich der Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen) nicht erfüllt.

2. Packraft Trip ist berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Reisende seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, es sei denn, dass die Nichterfüllung des Reisenden in Anbetracht ihrer besonderen Art oder geringen Bedeutung eine solche Kündigung mit ihren Folgen nicht rechtfertigt. Ist die Erfüllung der Verpflichtungen des Reisenden, denen er nicht nachkommt, nicht dauernd unmöglich, so entsteht die Berechtigung zur Kündigung erst, nachdem der Reisende von Packraft Trip schriftlich in Verzug gesetzt worden ist, wobei in der Inverzugsetzung eine angemessene Frist gesetzt wird, innerhalb derer der Reisende seine Verpflichtungen (noch) erfüllen kann, und die Erfüllung nach Ablauf der letztgenannten Frist noch nicht erfolgt ist. Die Bestimmungen des vorstehenden Satzes gelten nicht, wenn Packraft Trip aus einer Mitteilung des Reisenden schließen muss, dass der Reisende nicht erfüllen wird; in diesem Fall ist eine Inverzugsetzung nutzlos und die Auflösung kann ohne Inverzugsetzung erfolgen.

3. Sofern der Reisende seine (zukünftigen) Zahlungsverpflichtungen gegenüber Packraft Trip nicht bereits vollständig erfüllt hat, ist Packraft Trip berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Reisende sich im Konkurs befindet, sein Vermögen gepfändet ist oder er sonst nicht frei über sein Vermögen verfügen kann.

4. Packraft Trip ist ferner berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder ihm nicht ohne Änderung zugemutet werden können.

5. Der Reisende hat keinen Anspruch auf irgendeine Form von Entschädigung im Zusammenhang mit dem Recht auf Aussetzung und/oder Auflösung, das Packraft Trip gemäß diesem Artikel ausübt.

6. Wenn der Grund, der zur Aussetzung oder Auflösung des Vertrages geführt hat, dem Reisenden zugeschrieben werden kann (was in Absatz 4 nicht immer der Fall sein muss), hat Packraft Trip das Recht, vom Reisenden eine Entschädigung für den Schaden zu verlangen, der Packraft Trip dadurch entstanden ist.

7. Wenn Packraft Trip den Vertrag nach diesem Artikel auflöst, werden alle ausstehenden Forderungen gegen den Reisenden sofort fällig und, wenn und soweit der Vertrag eine Vermietung vorsieht, ist Packraft Trip unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, das Mietobjekt sofort zurückzufordern.

ARTIKEL 22. | FOTOS UND VIDEOS

Packraft Trip ist es gestattet, mit ausdrücklicher Zustimmung der abzubildenden Personen Fotos und/oder Videos zu machen und diese zu kommerziellen Zwecken z.B. auf seiner Website, in Broschüren oder auf seinen Social Media Kanälen zu veröffentlichen. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung vor dem Widerruf der Einwilligung berührt wird.

ARTIKEL 23. | SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. Packraft Trip ist jederzeit berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen, zum Beispiel im Falle einer Änderung der Rechtsform des Unternehmens.

2. Auf den Vertrag und alle sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.

3. Bevor die Gerichte angerufen werden, sind die Parteien verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um Streitigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen.

4. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien wird in erster Instanz ausschließlich das zuständige Gericht im Bezirk des Bezirksgerichts von Oost-Brabant zuständig sein, unbeschadet des Rechts von Packraft Trip, ein anderes nach dem Gesetz zuständiges Gericht zu benennen. Der Reisende ist jedoch berechtigt, innerhalb eines Monats, nachdem Packraft Trip mitgeteilt hat, dass er vor dem von ihr benannten Gericht verhandeln möchte, das nach dem Gesetz zuständige Gericht zu wählen.

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